VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2017
10 ZB 15.51
Normen:
StVO § 12 Abs. 4 S. 1; StVO § 17 Abs. 4 S. 4; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 12; PAG Art. 4; PAG Art. 5; PAG Art. 25; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 13.5146

Abschleppmaßnahme aufgrund Abstellens des Kraftrads auf dem Gehweg als Verkehrsordnungswidrigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen 10 ZB 15.51

DRsp Nr. 2017/7159

Abschleppmaßnahme aufgrund Abstellens des Kraftrads auf dem Gehweg als Verkehrsordnungswidrigkeit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2014 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 5095,60 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4 S. 1; StVO § 17 Abs. 4 S. 4; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 12; PAG Art. 4; PAG Art. 5; PAG Art. 25; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglosen Klagen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Abschleppens seines Kraftrads (Vespa-Roller) am 21. Juni 2013 und Aufhebung des diesbezüglichen Leistungsbescheids (Kostenrechnung) des Beklagten vom 10. Oktober 2013 in Höhe von 95,60 Euro weiterverfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch ist der vom Kläger weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt (2.).