KG - Beschluss vom 20.04.2023
3 ORbs 68/23 - 162 Ss 31/23
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 311 OWi 1000/22

Absehen vom Fahrverbot wegen negativem BetriebsergebnisZumutbarkeit eines Ersatzfahrers für die Zeit des FahrverbotsGerichtliche Abschirmungsmaßnahmen bei FahrverbotBeschäftigung eines Fahrers bei Fahrverbot für Unternehmer

KG, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 3 ORbs 68/23 - 162 Ss 31/23

DRsp Nr. 2023/9404

Absehen vom Fahrverbot wegen negativem Betriebsergebnis Zumutbarkeit eines Ersatzfahrers für die Zeit des Fahrverbots Gerichtliche Abschirmungsmaßnahmen bei Fahrverbot Beschäftigung eines Fahrers bei Fahrverbot für Unternehmer

Orientierungssatz: Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht den Umstand eines für einen Kalendermonat nachgewiesenen geringfügig negativen Betriebsergebnisses nicht zum Anlass nimmt, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z. B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. Januar 2023 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Erläuternd bemerkt der Senat: