OLG Hamm - Beschluss vom 26.10.2000
5 Ws 216/00
Normen:
StPO § 205, § 206a;
Fundstellen:
AGS 2001, 81
NStZ-RR 2001, 126
VRS 100, 52

Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 5 Ws 216/00

DRsp Nr. 2001/121

Absehen von Auslagenerstattung bei Vorliegen von Verdachtsmomenten

»Bei der gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO nach Einstellung des Verfahrens zu treffenden Ermessensentscheidung über die Auslagenerstattung können Verdachtsmomente, die nach dem letzten Verfahrensstand einen zumindest hinreichenden Tatverdacht gegen den Angeschuldigten fortbestehen lassen, einer Auslagenerstattung entgegen stehen.«

Normenkette:

StPO § 205, § 206a;

Gründe:

I.

Dem Angeklagten war in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 7. Februar 1980 zur Last gelegt worden, sich im Juli und August 1978 der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nachdem das Landgericht Dortmund das Hauptverfahren gegen den nicht geständigen Angeklagten durch Beschluss vom 14. März 1980 eröffnet und Hauptverhandlungstermin auf den 30. April 1980 anberaumt hatte, setzte sich der Angeklagte noch vor Durchführung der Hauptverhandlung mit unbekanntem Aufenthalt nach Jugoslawien ab. Das Verfahren wurde daraufhin zunächst vorläufig gemäß § 205 StPO eingestellt.