OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2020
(1 B) 53 Ss-OWi 708/19 (405/19)
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 05.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 208/18

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen langer Verfahrensdauer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2020 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 708/19 (405/19)

DRsp Nr. 2020/4478

Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots wegen langer Verfahrensdauer

Dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast zwei Jahre seit Begehung des Verkehrsverstoßes vergangen sind, führt nicht zwingend dazu, dass von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen ist. Vielmehr entspricht es richterlichem Ermessen, wenn im Falle der Verwirkung eines mehrmonatigen Fahrverbots nicht gänzlich abgesehen, sondern dieses nur angemessen (hier: auf die Mindestdauer von einem Monat) festgesetzt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. August 2019 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldbuße auf 440,- Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Viertel herabgesetzt; in diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.