OLG Celle - Beschluss vom 21.09.2000
322 Ss 140/00 (OWiz)
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
VRS 102, 310
Vorinstanzen:
StA Verden - 24 Js 7389/00 ,

Absehen von Fahrverbot bei vorsätzlicher beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 322 Ss 140/00 (OWiz)

DRsp Nr. 2001/6367

Absehen von Fahrverbot bei vorsätzlicher beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

»Voraussetzung für ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots bei vorsätzlicher beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV "

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 360 DM verurteilt.

Nach den Feststellungen fuhr die Betroffene am 29. Dezember 1999 gegen 23:37 Uhr auf der Landesstraße 133 in der Gemarkung Liliental außerhalb geschlossener Ortschaft bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 101 km/h. - Von der Verhängung eines Fahrverbots, das nach der BKatV für diese Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich zu verhängen ist, weil die Betroffene innerhalb eines Jahres vor Begehung der Ordnungswidrigkeit rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h mit einer Geldbuße belegt worden war, hat das Amtsgericht mit der Begründung abgesehen, diese Maßnahme würde für die Betroffene eine schwere Härte bedeuten. Stattdessen hat es die nach der BKatV vorgesehene Geldbuße auf 360 DM erhöht.