Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 21. Oktober 1999 wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt. Im Bußgeldbescheid war ursprünglich (wegen einer Voreintragung im Verkehrszentralregister) eine Geldbuße von 240,-- DM und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Durch Beschluss (gemäß § 72 OWiG) vom 20. Juni 2000 hat das Amtsgericht den Betroffenen nunmehr zu einer Geldbuße von 200,-- DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Mit seiner dagegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu einem Teilerfolg.
I.
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