BGH - Urteil vom 24.06.2021
4 StR 79/20
Normen:
StGB § 21; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d); StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2021, 522
DAR 2021, 666
StV 2022, 102
VRS 2021, 268
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 13/19 52 Ks 7/19 82 Ss 6/20

Absicht zum Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Annahme einer bei Tatbegehung nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge der akuten GBL-Intoxikation

BGH, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 4 StR 79/20

DRsp Nr. 2021/11360

Absicht zum Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Annahme einer bei Tatbegehung nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge der akuten GBL-Intoxikation

Die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht muss darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten - wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. - maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

§ ;