BGH - Urteil vom 09.10.1991
IV ZR 264/90
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
BGHR VVG § 61 Fahruntüchtigkeit 1
DRsp II(228)179a
MDR 1992, 133
NJW 1992, 119
NZV 1992, 27
VRS 82, 304
VersR 1991, 1367
ZfS 1992, 15
Vorinstanzen:
Koblenz,

Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

BGH, Urteil vom 09.10.1991 - Aktenzeichen IV ZR 264/90

DRsp Nr. 1993/1029

Absolute Fahruntüchtigkeit im Versicherungsvertragsrecht

»Auch im Versicherungsvertragsrecht gilt, daß ein Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1, 1 Promille absolut fahruntüchtig ist.«

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Kaskoversicherungsvertrag für seinen Fahrzeugschaden in Höhe von 13.100 DM in Anspruch.

Am 20. November 1987 gegen 22.00 Uhr fuhr der Kläger mit einem Pkw BMW 525i auf einer vierspurigen Schnellstraße mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h. Es herrschte völlige Dunkelheit. Es regnete, so daß die Fahrbahn naß war und Aquaplaninggefahr bestand. Das Kraftfahrzeug des Klägers geriet ins Schleudern, drehte sich und stieß gegen die rechts der Fahrbahn befindliche Leitplanke, die auf einer Länge von 32 m beschädigt wurde. Von dort schleuderte es 110 m weiter und verkeilte sich schließlich unter der Mittelleitplanke. Nach dem Unfall wurde dem Kläger um 23.05 Uhr eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,12 o/oo im Mittelwert ergab.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall durch Alkoholgenuß grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Kläger meint, der Unfall sei nicht auf alkoholbedingte Beeinträchtigungen seiner Fahrfähigkeit zurückzuführen.