OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2007
3 Ss OWi 22/07
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 24.10.2006

Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 22/07

DRsp Nr. 2007/11158

Abstandsunterschreitung; Feststellungen; Geständnis; standardisiertes Messverfahren

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Verurteilung des Betroffenen wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes aufgrund einer geständigen Einlassung des Betroffenen.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 24.10.2006 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von über 130 km/h in Höhe von weniger als 2/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 125,- EUR verurteilt worden. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, wobei das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er allgemein die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und im Übrigen mit näheren Ausführungen die Verhängung des Fahrverbotes beanstandet.