OLG Celle - Urteil vom 14.09.2000
14 U 251/99
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ; BGB § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 324
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2092/99

Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge für eine Kollision mit einem Gabelstapler auf einem privaten Betriebsgelände

OLG Celle, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 14 U 251/99

DRsp Nr. 2004/8048

Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge für eine Kollision mit einem Gabelstapler auf einem privaten Betriebsgelände

»Wer sich mit seinem Pkw auf dem privaten Betriebsgelände einer Firma, bei der er weder Lieferant noch Abnehmer ist, in den Rangierbereich eines mit Hilfe eines Gabelstaplers durchgeführten Ladevorgangs begibt, hat bei einer Kollision mit dem zurücksetzenden Gabelstapler seinen Schaden auch dann allein zu tragen, wenn der Gabelstaplerfahrer seine Pflichten entsprechend § 9 V StVO nicht hinreichend beachtet hat. «

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ; BGB § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass der vom Beklagten zu 1 gelenkte Gabelstapler der Beklagten zu 2 nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG fällt, ist das Landgericht bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seinen Schaden allein zu tragen hat.