A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 23. September 2003 gegen 12.21 Uhr auf der BAB A 2 in Höhe der Anschlussstelle M. in Fahrtrichtung H. ereignete, auf Ersatz ihres restlichen, in Höhe einer Haftungsquote von 30 % von der Beklagten zu 1) bislang nicht regulierten Sachschadens in Anspruch.
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