OLG Köln - Urteil vom 31.03.2000
19 U 159/99
Normen:
StVO § 8 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 223
VRS 100, 284
VRS 99, 249
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 190/98

Abwägung Vorfahrtverletzung gegen Rechtsfahrgebot; Haftungsverteilung

OLG Köln, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 159/99

DRsp Nr. 2000/8084

Abwägung Vorfahrtverletzung gegen Rechtsfahrgebot; Haftungsverteilung

1. Der Anschein spricht für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des gem. § 8 Abs. 2 StVO Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts herannahenden Fahrzeug kommt.2. Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen hat, überwiegt bei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der unfallverursachende Beitrag des Wartepflichtigen (hier: Quote von 70 : 30 zu seinen Lasten).

Normenkette:

StVO § 8 § 17 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.