LG Köln, vom 16.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 190/98
Abwägung Vorfahrtverletzung gegen Rechtsfahrgebot; Haftungsverteilung
OLG Köln, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 159/99
DRsp Nr. 2000/8084
Abwägung Vorfahrtverletzung gegen Rechtsfahrgebot; Haftungsverteilung
1. Der Anschein spricht für eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des gem. § 8 Abs. 2StVO Wartepflichtigen, wenn es im Einmündungsbereich zu einem Zusammenstoß mit einem von rechts herannahenden Fahrzeug kommt.2. Auch wenn der Vorfahrtsberechtigte seinerseits gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2StVO) verstoßen hat, überwiegt bei der nach § 17 Abs. 1StVG vorzunehmenden Abwägung der unfallverursachende Beitrag des Wartepflichtigen (hier: Quote von 70 : 30 zu seinen Lasten).