BFH - Urteil vom 26.09.2001
IV R 22/00
Normen:
EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 7;
Fundstellen:
BB 2001, 2311
BFHE 196, 559
BStBl II 2001, 762
DStR 2001, 1928
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

BFH, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV R 22/00

DRsp Nr. 2001/15876

Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

»Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 7;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für die Streitjahre 1990 und 1991 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Landwirt Einkünfte aus der Bewirtschaftung seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt werden. Mit der Einkommensteuererklärung 1990 reichte er die Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1990/91 ein, aus der sich u.a. der Abgang des selbstgenutzten Wohngebäudes mit dem dazugehörigen Grund und Boden zur Größe von 2 200 qm ergab. Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 erklärte der Kläger während des Einspruchsverfahrens, die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung sei zum 31. Dezember 1990 erfolgt.