OLG Köln - Urteil vom 22.03.2002
19 U 109/01
Normen:
BGB §§ 906 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 309
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 351/98

Abwehranspruch gegenüber Lärmimmissionen einer Buslinie

OLG Köln, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 19 U 109/01

DRsp Nr. 2002/11288

Abwehranspruch gegenüber Lärmimmissionen einer Buslinie

1. Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbeeinträchtigung ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des Grundstücks.2. Die entscheidende Lästigkeit des Lärms wird nur zum Teil durch die Lautstärke und daneben unter anderem auch durch Lärmfrequenzen, spektrale Zusammensetzung, Art und Häufigkeit sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen bestimmt. Ist bei Einhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerten in der Regel von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen, so steht deren Bewertung immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung, die eine andere Beurteilung der Wesentlichkeit rechtfertigen kann.