VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.01.1990
5 S 2525/89
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 1 ; StrG BW §§ 13, 15 ;
Fundstellen:
DÖV 1990, 981
NJW 1990, 3290
Vorinstanzen:
VG Freiburg,

Abwehrrecht gegen ein eingeschränktes Halteverbot; Anliegergebrauch/Parkmöglichkeiten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 5 S 2525/89

DRsp Nr. 1997/5213

Abwehrrecht gegen ein eingeschränktes Halteverbot; Anliegergebrauch/Parkmöglichkeiten

»Die auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Klage eines Anliegers gegen die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots auf der öffentlichen Straße vor seinem Wohngrundstück ist in der Regel unzulässig.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 1 ; StrG BW §§ 13, 15 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung.

Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flst. Nr. der Gemeinde K. Das Grundstück grenzt im Süden an eine Stichstraße (Flst. Nr.), die vom T.-weg in östlicher Richtung abzweigt. Die ca. 5, 2 m breite Straße ist etwa 50 m lang und endet mit einer Ausbuchtung mit den Maßen 7, 3 auf 9, 1 m (Wendefläche).