BGH - Urteil vom 21.12.1992
II ZR 276/91
Normen:
ZPO § 398 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 16
LM H. 8/93 § 398 ZPO Nr. 33
MDR 1993, 1123
NJW-RR 1993, 510
NZV 1993, 266
Vorinstanzen:
OLG Schiffahrtsobergericht Karlsruhe,

Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 21.12.1992 - Aktenzeichen II ZR 276/91

DRsp Nr. 1993/174

Abweichung von erstinstanzlicher Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

»Auch im Hinblick auf objektive Umstände, die bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf das Berufungsgericht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zumindest nicht zu dem Ergebnis kommen, daß der Zeuge in einem prozeßentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die Unwahrheit gesagt hat.«

Normenkette:

ZPO § 398 ;

Tatbestand: