OLG Hamm - Urteil vom 20.09.2021
3 U 100/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 348/18

Abweisung der Amtshaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel bei einer Herzoperation nicht nachgewiesen sindRechtsfolgen von Fehlern der Dokumentation

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 100/20

DRsp Nr. 2022/16221

Abweisung der Amtshaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler und Aufklärungsmängel bei einer Herzoperation nicht nachgewiesen sind Rechtsfolgen von Fehlern der Dokumentation

Der Verstoß gegen die einem behandelnden Arzt nach Maßgabe des § 630f BGB obliegende Dokumentationspflicht, ist zwar eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB und insoweit grundsätzlich dazu geeignet, einen Schadensersatzanspruch des Patienten auszulösen. Etwaige Mängel in der Dokumentation und eine Verletzung der Dokumentationspflicht sind jedoch für sich genommen kein schadensersatzpflichtiger Behandlungsfehler und ein Dokumentationsmangel bildet für sich genommen keine eigenständige Grundlage, um ein Behandlungsfehler anzunehmen, sondern kann lediglich unter Umständen zu Beweiserleichterungen führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.10.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

I.

1. 2.