OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2018
3 U 35/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 214/14

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlung- und Aufklärungsfehler bei der Einbringung einer lateralen Schlittenprothese am äußeren Kniegelenk nicht bewiesen sind

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 3 U 35/18

DRsp Nr. 2022/16218

Abweisung der Arzthaftungsklage, da Behandlung- und Aufklärungsfehler bei der Einbringung einer lateralen Schlittenprothese am äußeren Kniegelenk nicht bewiesen sind

Die Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes erstreckt sich nur auf Behandlungsalternativen, die eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und üblichen Behandlungsmethoden eröffnen (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

A.

1. 2. 3. 4. 5.