OLG Hamm - Urteil vom 03.11.2021
3 U 24/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 15/19

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen angeblicher Behandlungsfehler bei einer Wirbelsäulenoperation

OLG Hamm, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 3 U 24/21

DRsp Nr. 2022/16217

Abweisung der Arzthaftungsklage wegen angeblicher Behandlungsfehler bei einer Wirbelsäulenoperation

Der Kläger im Arzthaftungsprozess kann im Berufungsverfahren mit dem Vortrag, er hätte in das gewählte Operationsverfahren nicht eingewilligt, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen seien, nicht gehört werden, wenn er nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unstreitig in die Behandlung eingewilligt hat und ihm angesichts der ausgeprägten Beschwerdesymptomatik Behandlungsalternativen nicht zur Verfügung standen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Gründe

A.