Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Dezember 2008 verkündete Urteil der 03. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge – einschließlich der Streithilfe - trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: Bis 21.000,- Euro.
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Autokaufs geltend.
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