OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2021
11 U 113/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 287/19

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verfügt, nicht gehalten ist

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 11 U 113/20

DRsp Nr. 2021/5580

Abweisung der Klage auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgasskandal, da ein schlüssiger Vortrag, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug Mercedes-Benz E 350 CDI T 4-Matic mit dem Motor OM 642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verfügt, nicht gehalten ist

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 287/19 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.