I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz an dem Pkw A mit dem amtlichen Kennzeichen ... aufgrund des behaupteten Unfallereignisses vom ....2006 in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage nach Zurücknahme gegen den als Fahrer des gegnerischen Pkws in Anspruch genommenen Zeugen Z1 abgewiesen. Es habe sich um ein verabredetes Unfallereignis gehandelt. Zu dieser Überzeugung ist es ohne Ausführung des Beweisbeschlusses vom 19.12.2006 gelangt. Der geladene Zeuge Z1 war zum Termin am 27.03.2007 nicht erschienen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Mit der Entscheidung ohne Zeugenvernehmung habe das Landgericht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.
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