KG - Beschluss vom 22.06.2022
22 U 77/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 O 158/19

Abweisung der Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall mangels ProzessführungsbefugnisErmächtigung zur Prozessführung durch Genehmigung der Auszahlung der Entschädigungsleistung

KG, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 22 U 77/21

DRsp Nr. 2023/8785

Abweisung der Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall mangels Prozessführungsbefugnis Ermächtigung zur Prozessführung durch Genehmigung der Auszahlung der Entschädigungsleistung

Der Halter eines verunfallten Fahrzeugs, das an die finanzierende Bank sicherungsübereignet ist, ist zur gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank berechtigt. Hierfür reicht die vorgerichtlich erteilte Zustimmung zur Auszahlung der Entschädigungsleistung an den Darlehensnehmer nicht aus.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.06.2021, Az. 50 O 158/19, soweit sie nicht bereits unzulässig ist und mithin zu verwerfen, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er - soweit die Berufung zulässig ist - einstimmig der Auffassung ist, dass sie aus den folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 398;

Gründe:

Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4529,25 € (2359,25 € weitere Reparaturkosten + 2150,00 € Wertminderung + 20,00 € Kostenpauschale) nebst Zinsen an sich, hilfsweise an die sein Fahrzeug finanzierende Mxxx AG, weiter.