OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.03.2000
3 Ss 134/99
Normen:
OWiG § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 79 Abs. 3; StPO § 229 Abs. 1 ; StVZO § 34 Abs. 3 S. 3, § 20, § 21 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 418
NStZ-RR 2000, 275
VRS 98, 447

Abzug eines Toleranzwertes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 3 Ss 134/99

DRsp Nr. 2000/8834

Abzug eines Toleranzwertes

»Zum Abzug eines Toleranzwertes vom gemessenen Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs beim Vorwurf der Überladung nach § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 79 Abs. 3; StPO § 229 Abs. 1 ; StVZO § 34 Abs. 3 S. 3, § 20, § 21 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts M vom 01.06.1999 wegen fahrlässigen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts zu der Geldbuße von DM 300 verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der in Holztransporten erfahrene Betroffene den auf die Firma L in L deren Geschäftsführer er ist, zugelassenen Lastkraftwagen mit Anhänger in einem Wald bei L mit Buchenholz beladen. Auf der Fahrt nach M wurde das Fahrzeug am 02.12.1998 gegen 05.40 Uhr wegen der "auffällig hohen und dichten" Beladung mit Baustämmen einer Polizeikontrolle unterzogen. Die anschließende getrennt vorgenommene Wägung von Zugmaschine und Anhänger in angekuppeltem Zustand auf der geeichten Waage der Firma R in M ergab ein Gesamtgewicht von Zugmaschine und Anhänger von 49 180 kg, mithin eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts von insgesamt 40 000 kg um 22.9 %.