LG Köln - Urteil vom 27.03.2007
16 O 314/04
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2008, 108

Abzug neu für alt bei Neuanschaffung unfallbeschädigter Gegenstände; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 27.03.2007 - Aktenzeichen 16 O 314/04

DRsp Nr. 2009/8437

Abzug "neu für alt" bei Neuanschaffung unfallbeschädigter Gegenstände; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Macht der Kläger Ersatzansprüche hinsichtlich der Neuanschaffung für unfallbeschädigte Gegenstände geltend, muss er sich einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen; dieser kann durch das Gericht im Wege des § 287 ZPO geschätzt werden. 2. 4000 EUR Schmerzensgeld für eine anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittene sehr hauchige, oberflächlich gelegene Hornhaut-Trübung im Sinne einer Hornhautnarbe außerhalb der optischen Achse sowie für eine mittig gelegene, ca. 3,5 cm lange, waagerecht verlaufene Hautnarbe ohne das Vorliegen von hypertrophem Narbenwachstum oder Strukturen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.577,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) 46 % und die Beklagten 54 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) 46 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten 27 %. Ihre sonstigen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte selbst.