BGH - Beschluss vom 16.07.2015
4 StR 117/15
Normen:
StPO § 154a Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NStZ 2016, 407
NStZ-RR 2015, 352
NZV 2016, 40
StV 2016, 287
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 30.10.2014

Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Strafaussprüche über die Einzelstrafen aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung; Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 4 StR 117/15

DRsp Nr. 2015/17874

Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Strafaussprüche über die Einzelstrafen aufgrund der Beschränkung der Strafverfolgung; Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

1. Eine Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt bei Schüssen auf Fahrzeuge im Straßenverkehr voraus, dass nach der Vorstellung des Täters die konkrete Gefahr für eines der in § 315b Abs. 1 StGB genannten Schutzobjekte jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. 2. Daran fehlt es, wenn der Schaden ausschließlich auf der durch die Pistolenschüsse freigesetzten Dynamik der auftreffenden Projektile beruht. 3. Körperverletzung "mittels einer Waffe" begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 2014 wird

a)

die Strafverfolgung

aa)

in den Fällen unter B. 2. 1. der Urteilsgründe mit Ausnahme der Fälle "WÜ 18 [Fall "B. "]" (UA 28/29), "M. " (UA 39) und "G. " (UA 45/46) jeweils auf den Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und

bb) b) aa) bb) 2. 3.