BayObLG - Beschluß vom 18.10.1999
1 ObOWi 505/99
Normen:
StPO § 275 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 77b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 151
DAR 2000, 78
NStZ-RR 2000, 87
NZV 2000, 176
VRS 98, 201

Änderung eines in der Hauptverhandlung vollständig protokollierten Verwerfungsurteils

BayObLG, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 1 ObOWi 505/99

DRsp Nr. 2000/2925

Änderung eines in der Hauptverhandlung vollständig protokollierten Verwerfungsurteils

»Ist ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG mit den (hier formularmäßig vorgedruckten) Gründen bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen und vom Richter unterschrieben worden, darf der Richter die Urteilsgründe nicht mehr dadurch ändern oder ergänzen, daß er das Urteil mit den ergänzten Gründen nachträglich als besondere Niederschrift zu den Akten bringt.«

Normenkette:

StPO § 275 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2, § 77b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Verwaltungsbehörde setzte mit Bußgeldbescheid vom 22.12.1998 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 300 DM fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit dem Wahlrecht nach § 25 Abs. 2 a StVG an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht durch Urteil vom 22.3.1999 nach § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene, ohne von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden worden zu sein, der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Hinsichtlich der vollständig in das Protokoll aufgenommenen Gründe enthält das Urteil keine Ausführungen zum Entschuldigungsvorbringen des Betroffenen.