BFH - Urteil vom 07.11.2001
XI R 24/01
Normen:
AO (1977) § 233a ; EStG (a.F.) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 293
BFH/NV 2002, 416
BFHE 197, 175
BStBl II 2002, 351
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen XI R 24/01

DRsp Nr. 2002/1760

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben absetzbar. 2. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der endgültig festgesetzten Nachzahlungszinsen.«

Normenkette:

AO (1977) § 233a ; EStG (a.F.) § 10 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die mit dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) zusammenveranlagte Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), war an zwei KG beteiligt, bei denen in den Jahren 1997 und 1998 Außenprüfungen stattfanden. Gegenstand der Prüfung waren die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1996. Auf der Grundlage der bereits Anfang November 1998 im Entwurf vorliegenden Betriebsprüfungsberichte ermittelte die Klägerin die auf die voraussichtlichen Steuernachforderungen entfallenden Nachzahlungszinsen mit 8 630,37 DM und überwies am 30. Dezember 1998 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Betrag in Höhe von 9 000 DM. Als Verwendungszweck gab sie an "Nachzahlungszinsen lt. Bp". Nach Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1993, 1994 und 1996 am 8. Juli 1999 verbuchte das FA die 9 000 DM auf die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern. Nachzahlungszinsen setzte es in den Jahren 1999 und 2000 fest.