BFH - Urteil vom 19.09.2001
III R 84/97
Normen:
InvZV § 2 S. 1 Nr. 6 ; DMBilG § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 294
BFH/NV 2002, 456
BFHE 196, 447
BStBl II 2002, 106
DB 2002, 357
DStR 2002, 212
VIZ 2002, 319
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen III R 84/97

DRsp Nr. 2002/1762

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist --zeitlich begrenzt-- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37). 2. Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.«

Normenkette:

InvZV § 2 S. 1 Nr. 6 ; DMBilG § 1 Abs. 5 ;

Gründe: