BFH - Urteil vom 26.09.2001
IV R 31/00
Normen:
EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 294
BFH/NV 2002, 407
BFHE 197, 78
BStBl II 2002, 78
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen IV R 31/00

DRsp Nr. 2002/1763

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»Die im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F. zulässige steuerfreie Entnahme des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde.«

Normenkette:

EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 8 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab am 30. Juni 1996 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in D auf. Bei Ermittlung des Aufgabegewinns von 202 268 DM ließ er ein 1 170 qm großes Grundstück (Flurstück 61/1) als zum Wohnhaus gehörend außer Ansatz. Dieses gesondert parzellierte Grundstück lag etwa 400 m vom Wohnhaus entfernt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die steuerfreie Entnahme des Grundstücks nicht an, erhöhte den Aufgabegewinn auf 294 078 DM und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1996).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1020 veröffentlicht.

Der Kläger rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts.