BFH - Urteil vom 23.11.2001
VI R 125/00
Normen:
EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 52 Abs. 62 § 67 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 155 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 4 § 171 Abs. 10 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. d S. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 294
BFH/NV 2002, 392
BFHE 197, 387
BStBl II 2002, 296
DStR 2002, 169
Vorinstanzen:
FG Thüringen,

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

BFH, Urteil vom 23.11.2001 - Aktenzeichen VI R 125/00

DRsp Nr. 2002/1767

Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

»1. Eine Entscheidung der Familienkasse, mit der diese eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben hat, erwächst in Bestandskraft, sofern die Familienkasse das Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld deshalb verneint hat, weil nach sachlicher Prüfung die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind. 2. Auf einen derartigen Bescheid finden die Vorschriften der §§ 173 ff. AO 1977 über die Änderung und Aufhebung von Steuerbescheiden entsprechende Anwendung. 3. Einem --neuerlichen-- Antrag i.S. des § 67 EStG auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint hat, steht die Bestandskraft entgegen. 4. Der für das Kind ergangene Einkommensteuerbescheid stellt für die Kindergeldfestsetzung keinen Grundlagenbescheid dar. 5. Die Familienkasse und nachfolgend das FG haben selbständig die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln. 6. Nimmt das FG an, Werbungskosten des Kindes in einer bestimmten Höhe stellten eine nachträglich bekannt gewordene neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 dar, bedarf es dazu konkreter tatsächlicher Feststellungen zu Art und Umfang der betreffenden Aufwendungen.«

Normenkette:

EStG § 31 S. 3 § 32 Abs. 4 S. 2 § 52 Abs. 62 § 67 Abs. 1 S. 1 ;