OLG Hamm - Urteil vom 07.04.2000
20 U 237/99
Normen:
AKB § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 221/98

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls

OLG Hamm, Urteil vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 20 U 237/99

DRsp Nr. 2000/5887

Äußeres Bild eines Kfz-Diebstahls

»Kfz-Diebstahl: Äußeres Bild wegen Unglaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers durch dessen Angaben nicht bewiesen.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Tatbestand und Entscheidungsgründe

- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25323,84 DM aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch, die er seit 1995 für den bei der B - GmbH geleasten Pkw vom Typ BMW 525 tds touring abgeschlossen hat. Der Leasingvertrag ist abgerechnet. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei in der Zeit vom 17.05. bis 20.05.1997 vor seinem Ladengeschäft in B gestohlen worden. Er habe das Fahrzeug am 17.05.1997 ordnungsgemäß verschlossen dort abgestellt und sei mit einem Motorrad zu seiner Wohnung nach B gefahren. Nach der Rückkehr aus dem Pfingstwochenende habe er am Dienstag gegen Mittag dann nach der Frage eines Bekannten, wo denn sein BMW sei, festgestellt, daß das Fahrzeug verschwunden war, und sofort die Polizei benachrichtigt.

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt. Sie hat die Entwendung bestritten und auf zahlreiche Widersprüche hingewiesen, die nach ihrer Auffassung gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und für die Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles sprechen.