AG Aschaffenburg - Urteil vom 03.06.1998
12 C 3326/97
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 103

AG Aschaffenburg - Urteil vom 03.06.1998 (12 C 3326/97) - DRsp Nr. 1999/10142

AG Aschaffenburg, Urteil vom 03.06.1998 - Aktenzeichen 12 C 3326/97

DRsp Nr. 1999/10142

1. Grundsätzlich darf der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 S. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. 2. Der Geschädigte braucht sich in aller Regel nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen. 3. Der telefonische Hinweis eines Schadenssachbearbeiters, im Falle eines Totalschadens werde eine Überprüfung des ermittelten Restwertes durch die Haftpflichtversicherung erfolgen und diese behalte sich vor, nach Überprüfung ein eigenes Restwertangebot zu unterbreiten, macht für den Geschädigten nicht hinreichend deutlich, daß die Haftpflichtversicherung tatsächlich ein höheres Angebot unterbreiten werde, so daß eine Veräußerung des total beschädigten Fahrzeuges durch den Geschädigten zu dem von dem Sachverständigen ermittelten Restwert keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt. 4. Liegen die erforderlichen Reparaturkosten im Bereich zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist dem Geschädigten eine Überlegungsfrist von fünf Tagen zuzubilligen, ob er sein Fahrzeug nicht oder doch reparieren läßt.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1999, 103