AG Aschaffenburg - Urteil vom 06.05.1998 (12 C 3168/97) - DRsp Nr. 1999/1924
AG Aschaffenburg, Urteil vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 12 C 3168/97
DRsp Nr. 1999/1924
Allein das Alter eines Kraftfahrzeuges hat keinen Einfluß auf den Gebrauchsvorteil, den der Geschädigte aus der Nutzung des Fahrzeuges hätte ziehen können. Allerdings ist jedenfalls bei einem mehr als 10 Jahre alten Fahrzeug der Entschädigungssatz der nächst niederen Gruppe nach Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen.