AG Augsburg - 27.11.1989 (11 C 3947/89) - DRsp Nr. 1994/15405
AG Augsburg, vom 27.11.1989 - Aktenzeichen 11 C 3947/89
DRsp Nr. 1994/15405
Legt der Geschädigte eine Reparaturkostenrechnung vor, die niedriger ist als das Sachverständigengutachten, so muß er auch unter Berücksichtigung von BGH ZfS 1989, 299 bei weitergehender Forderung deren tatsächliche Berechtigung darlegen (z.B. es liege nur eine Teilreparatur vor).