AG Bergisch Gladbach vom 13.09.1994
23 C 252/93
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
SP 1994, 405

AG Bergisch Gladbach - 13.09.1994 (23 C 252/93) - DRsp Nr. 1995/9460

AG Bergisch Gladbach, vom 13.09.1994 - Aktenzeichen 23 C 252/93

DRsp Nr. 1995/9460

1. Sind auf einem Betriebsgelände Schilder angebracht, die Staplerfahrzeugen Vorrang einräumen, entbindet diese Regelung den Staplerfahrer nicht von der Sorgfaltspflicht, bei einem rückwärtigen Einfahren in den Fahrweg auf den herannahenden fließenden Verkehr Rücksicht zu nehmen. 2. Fährt der Staplerfahrer ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr rückwärts in den Fahrweg ein, ist eine Mithaftung von 80% angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen
SP 1994, 405