AG Berlin-Mitte - 06.01.1998 (102 C 493/97) - DRsp Nr. 1998/18243
AG Berlin-Mitte, vom 06.01.1998 - Aktenzeichen 102 C 493/97
DRsp Nr. 1998/18243
Der Versicherer ist zur Rückstufung des KH-Vertrages auch dann berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund eines Regresses des Versicherers die Schadenaufwendungen erstattet hat, soweit die Erstattung nicht freiwilig erfolgte. Die Erstattung aufgrund eines Rückgriffsanspruchs nach § 3 Nr. 9 PflVG ist unfreiwillig.