AG Bersenbrück vom 28.02.1991
4 C 69/91
Normen:
AHB § 1 Abs. 2a; AKB § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 1991, 352

AG Bersenbrück - 28.02.1991 (4 C 69/91) - DRsp Nr. 1994/15443

AG Bersenbrück, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 4 C 69/91

DRsp Nr. 1994/15443

Schiebt der VN ein hinter seinem Pkw stehendes Motorrad beiseite, um wegfahren zu können, und fällt es dabei zu Boden, wodurch es beschädigt wird, besteht Versicherungsschutz aus der Privathaftpflicht; denn es gehört nicht zu den typischen Tätigkeiten eines Kraftfahrers, fremde Kfz, die seiner Fahrt im Wege stehen, eigenhändig beiseite zu bringen.

Normenkette:

AHB § 1 Abs. 2a; AKB § 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Schiebt der PHV-VN einen Wohnwagen weg, um mit seinem Pkw aus einer Parkbucht herauszufahren, und beschädigt er dabei den Wohnwagen - Unterschätzen der Schwere des Wohnwagens auf abschüssiger Straße - so ist der Schadensfall "durch den Gebrauch des Kfz" i.S. v. § 10 Abs. 1 AKB eingetreten; LG Trier ZfS 1988, 220.

Fundstellen
ZfS 1991, 352