AG Bersenbrück - Urteil vom 26.11.1998
1634 - 9 - 11 C 474/98
Normen:
BGB §§ 823, 847 ; StVO §§ 24, 25 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 375

AG Bersenbrück - Urteil vom 26.11.1998 (1634 - 9 - 11 C 474/98) - DRsp Nr. 1999/10146

AG Bersenbrück, Urteil vom 26.11.1998 - Aktenzeichen 1634 - 9 - 11 C 474/98

DRsp Nr. 1999/10146

1. Inlineskates sind keine Fahrzeuge, sondern entsprechend den Regeln für Fußgänger zu benutzen. 2. Für die Benutzer von Inlineskates gilt § 25 Abs. 2 S. 2 StVO in entsprechender Anwendung, wonach Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, am rechten Fahrbahnrand gehen müssen. 3. Sollte ein Inlineskater die linke Fahrbahnseite benutzt haben, kann ihm dies angesichts der ungeklärten Rechtslage nicht vorgeworfen werden, weil er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befand.

Normenkette:

BGB §§ 823, 847 ; StVO §§ 24, 25 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 375