AG Blomberg - Urteil vom 11.09.1998
4 C 421/97
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 376

AG Blomberg - Urteil vom 11.09.1998 (4 C 421/97) - DRsp Nr. 1999/10149

AG Blomberg, Urteil vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 4 C 421/97

DRsp Nr. 1999/10149

1. Bei einer Seiten-Streifkollision ist eine dadurch herbeigeführte Distorsion der Halswirbelsäule unwahrscheinlich. 2. Hat ein Arzt nach einer Seiten-Streifkollision ohne Feststellung objektivierbarer Befunde allein auf den Angaben der Geschädigten aufbauend Diagnosen wie "Schädelprellung" und "HWS-Schleudertrauma", durch eigene Feststellungen lediglich "deutlich druckdolente Muskelverspannungen im Schulter-Nackenbereich" diagnostiziert, genügt dies nicht für die Feststellung der Ursächlichkeit der Seiten-Streifkollision für die objektiv festgestellten Beschwerden. Vielmehr lassen sich diese Beschwerden auf die alltägliche Erscheinung zurückführen, daß unter ihr Menschen leiden, die überwiegend einer sitzenden Tätigkeit nachgehen.

Normenkette:

BGB § 847 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 376