AG Bochum - 11.02.1998 (43 C 732/97) - DRsp Nr. 1999/1930
AG Bochum, vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 43 C 732/97
DRsp Nr. 1999/1930
1. Liegen weitere Anzeichen nicht vor, kann von den gestohlenen Gegenständen auf die Absicht des Täters geschlossen werden. 2. Die Beweislast trägt der Versicherungsnehmer.