AG Bochum - Urteil vom 01.12.1998 (68 C 405/98) - DRsp Nr. 1999/5681
AG Bochum, Urteil vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 68 C 405/98
DRsp Nr. 1999/5681
1) Halten sich die Kosten, die für die Erstellung eines Gutachtens verlangt werden, aus der Sicht des Geschädigten im Rahmen des Üblichen, sind sie von dem Schädiger zu ersetzen. 2) Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige Kosten verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen entsprechenden Auftrag nicht auf Kosten des Schädigers erteilen.