AG Bonn - Urteil vom 25.03.1983
7 C 5/83
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1983, 472
ZfS 1983, 367

AG Bonn - Urteil vom 25.03.1983 (7 C 5/83) - DRsp Nr. 1994/15459

AG Bonn, Urteil vom 25.03.1983 - Aktenzeichen 7 C 5/83

DRsp Nr. 1994/15459

Dem Rechtsanwalt, der sich im Zuge einer außergerichtlichen Unfallschadenregulierung vom Sachverständigen fernmündlich informieren läßt, entsteht eine Besprechungsgebühr, die vom Schädiger zu ersetzen ist.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber wegen eines Verkehrsunfalles schadensersatzpflichtig. Der Schaden ist außergerichtlich reguliert worden. Die Parteien streiten über die Berechtigung noch geforderter Rechtsanwaltsgebühren.