AG Bremen - Urteil vom 08.10.1998 (5 C 0156/98) - DRsp Nr. 1999/10152
AG Bremen, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 5 C 0156/98
DRsp Nr. 1999/10152
Wird ein Mitarbeiter des Kl. von dem Lkw-Fahrer des Bekl. verletzt, während er dem Fahrer beim Abladen bestellter Baumaterialien hilft, kann der Kl. den Bekl. weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht auf Ersatz der im Rahmen der Lohnfortzahlung erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen; die Ansprüche sind gem. §§ 104, 105SGB VII ausgeschlossen.