AG Bückeburg - Urteil vom 02.02.1983 (4 Ds 5 Js 2010/82 - 482/82) - DRsp Nr. 1994/15480
AG Bückeburg, Urteil vom 02.02.1983 - Aktenzeichen 4 Ds 5 Js 2010/82 - 482/82
DRsp Nr. 1994/15480
1. Bei Bemessung der Führerscheinsperre sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.2. Bei einem Arbeitslosen, dem wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, ist eine Sperrfrist von 3 Monaten als ausreichend anzusehen, wenn bei einer längeren Sperrfrist die Wiedererlangung seines früheren Arbeitsplatzes gefährdet ist.