AG Celle - Urteil vom 22.07.1998
13 C 200/98
Normen:
BGB § 249 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1998, 411

AG Celle - Urteil vom 22.07.1998 (13 C 200/98) - DRsp Nr. 1999/1935

AG Celle, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 13 C 200/98

DRsp Nr. 1999/1935

1. Trifft der Geschädigte eigene Aufwendungen zur Ermittlung des flüchtigen Täters eines von diesem verursachten Verkehrsunfalls durch Verbringung von Lackproben seines Pkw zu dem Landeskriminalamt, sind die Fahrtkosten deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Einreichung der Lackproben bei der nächstgelegenen örtlichen Polizeidienststelle zur weiteren Versendung genügt hätte und der Transport zum Landeskriminalamt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellt. 2. Die Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten zur Verbringung der Lackprobe zu dem Landeskriminalamt scheitert auch daran, daß hierzu eine vorherige Terminsabsprache nicht getroffen worden ist.

Normenkette:

BGB § 249 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1998, 411