AG Coburg - 10.07.1998 (14 C 557/98) - DRsp Nr. 1999/1936
AG Coburg, vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 14 C 557/98
DRsp Nr. 1999/1936
1. Bei (zweifelhafter) Anwendung der Grundsätze über den Groteskfall bei haftungsbegründender Kausalität auf die haftungsausfüllende Kausalität bildet eine HWS-Verletzung keinen Groteskfall, wenn die mittels Lichtbildern geschätzte Differenzgeschwindigkeit 8 km/h beträgt und eine Vorschädigung bestand. 2. Die Frage, ob ein Groteskfall vorliegt, ist strikt von der Frage zu trennen, ob der Geschädigte im Einzelfall gegenüber dem Haftpflichtversicherer die Kausalität zwischen dem Unfall und den HWS-Beschwerden beweisen kann.