AG Coburg - Urteil vom 15.05.1998 (14 C 137/98) - DRsp Nr. 1999/1937
AG Coburg, Urteil vom 15.05.1998 - Aktenzeichen 14 C 137/98
DRsp Nr. 1999/1937
Bei Abrechnung auf Totalschadensbasis darf der Geschädigte sein Unfallfahrzeug grundsätzlich zu dem Betrag verkaufen, den der Sachverständige seines Vertrauens als Restwert geschätzt hat. Er braucht weder selbst zu recherchieren, noch ist er verpflichtet, mit der Verwertung zu warten, bis der gegnerische Haftpflichtversicherer ein höheres Restwertangebot gemacht oder vermittelt hat.