AG Dillenburg vom 17.09.1998
5 C 295/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1999, 93

AG Dillenburg - 17.09.1998 (5 C 295/98) - DRsp Nr. 1999/10156

AG Dillenburg, vom 17.09.1998 - Aktenzeichen 5 C 295/98

DRsp Nr. 1999/10156

1. Dem Geschädigten sind die aufgewendeten Mietwagenkosten zu ersetzen, wenn sich der Tarif, zu dem er ein Ersatzfahrzeug anmietet, im Rahmen des Üblichen bewegt. 2. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt dann vor, wenn das Ersatzfahrzeug bei einem regionalen Autovermieter zu einem Unfallersatz - Tarif angemietet wird, der - hier: 29 % bis 35 % - über den Tarifen überregional tätigen Autovermieter liegt. 3. Es ist zumutbar, daß sich der Geschädigte durch Anrufe bei anderen Vermietfirmen davon überzeugt, ob sich der ihm angebotene Tarif im Rahmen des Üblichen hält.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen
SP 1999, 93