AG Dortmund - Urteil vom 28.12.1998 (110 C 9990/98) - DRsp Nr. 1999/10157
AG Dortmund, Urteil vom 28.12.1998 - Aktenzeichen 110 C 9990/98
DRsp Nr. 1999/10157
Bei Berechnung des Schadens eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw auf Gutachterbasis sind die in dem Gutachten aufgeführten Verbringungskosten des Pkw zu einem Autolackierbetrieb und die UPE-Aufschläge ersatzfähig.